Wintererlass jetzt auch in Rheinland Pfalz!

Liebe Leute,

jetzt zum Abschluss des Jahres 2011 gibt es noch eine gute Nachricht.

In Rheinland Pfalz gibt es nun neben NRW und Baden Württemberg auch faktisch einen Wintererlass, der „besonders schutzbedürftige“ Angehörige von Minderheiten vor einer Abschiebung nach Kosovo während der Wintermonate Schützen soll. Angeblich soll dies parallel auch für Abschiebungen nach Serbien gelten. “Straftäter” sollen von diesem Schutz ausgeschlossen bleiben.

Und wie bei den Wintererlass im letzten Jahr endet dieser auch wieder im Frühling und die Abschiebungen sollen dann wieder weiter gehen. Also leider nicht viel Grund sich zu freuen, aber zumindest ein Aufschub …

Den Brief des Ministeriums für Integration Rheinland Pfalz findet ihr nach dem auslösenden Appell des AK Asyl Rheinland Pfalz unten.

Außerdem hier für euch zur Information die kleine Anfrage zu: Verschärfte Abschiebungen von Roma in den Kosovo (DIE LINKE)

Euch allen noch einen Guten Rutsch und ein erfolgreiches Jahr 2012!

Appell des AK Asyl Rheinland Pfalz

Verteiler:

Ausländerbehörden des Landes
Clearingstelle Trier
ADD Trier

Abschiebungen im Winter

Hier: Rückführung von ethnischen Minderheiten in das Kosovo.

An das Ministerium ist die Frage herangetragen worden, wie mitRückführungen in den Wintermonaten umgegangen wird.

Die Ausländerbehörden sind im Rahmen der Einzelfallprüfung gehalten, die aktuelle Situation im Herkunftsland (z.B. winterbedingte Versorgungsprobleme, fehlende Unterkünfte) sowie eine im Einzelfall bestehende besondere Schutzbedürftigkeit (z.B. kleine Kinder, kranke und pflegebedürftige Personen) zu berücksichtigen. Dieses kann unterBerücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfall dazu führen, anstehende Abschiebungen über die Wintermonate zeitlich vorübergehend auszusetzen, da Duldungsgründe nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG vorliegen können.

Ungeachtet der Tatsache, dass Rückführungen in das Kosovo ohnehin nur auf einem niedrigen Niveau stattfinden, kann hinsichtlich den Angehörigen der ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypterwegen der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation angenommen werden, dass in den Wintermonaten eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Ermessenswege nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sachlich gerechtfertigt erscheint, sofern es sich um besonders schutzbedürftige Personen handelt (Familien oder Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, ältere oder kranke Menschen usw.).

Die Clearingstelle für Flugabschiebung und Passbeschaffung habe ich gebeten, dieses bei den Flugbuchungen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Straftäter, die wegen einer vorsätzlichen Straftat von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Eine lediglich vorübergehende Trennungvon der Familie kann im Einzelfall hingenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Horst Muth

Referatsleiter
Referat 725 Ausländer- und Asylrecht

MINISTERIUM FÜR INTEGRATION, FAMILIE, JUGEND, KINDER UND FRAUEN RHEINLAND-PFALZ

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