Gerichtsurteil: Grundleistungen des AsylbewerberleistungsGesetz waren zu niedirg!
Zu wenig gezahltes Geld kann unter bestimmten Umständen rückwirkend bis zum 01.01.2011 beansprucht werden.
ACHTUNG: Es sollte sofort WIDERSPRUCH eingelegt werden, damit der Anspruch auf Nachzahlung nicht verloren geht!
Füllt den hier verlinkten Wiederspruch aus und gebt ihn bei dem für euch zuständigen Sozialamt ab damit ihr das zu wenig bezahlte Geld bekommen könnt.
Zum rückwirkenden Anspruch hat das BVerfG Folgendes entschieden:
Die Leistungen können rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 für die Fälle geltend gemacht werden, die noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind. Nicht bestandskräftig ist ein Bescheid dann, wenn dagegen ein Widerspruch eingelegt wurde bzw. noch eine Klage anhängig ist.
Man kann zwar grundsätzlich nicht nachträglich noch gegen alle Bescheide seit dem 1. Januar 2011 Widerspruch einlegen. Denn es gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Doch ausnahmsweise verlängert sich diese Frist: Wenn schriftlicher Bescheid oder keine bzw. eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erging, verlängert sich die Frist auf 12 Monate. Die 12-Monatsfrist gilt auch, wenn die Rechtsmittelbelehrung unvollständig bzw. fehlerhaft ist. Z.B. fehlt in Hessen oder Brandenburg oftmals der Hinweis auf die Möglichkeit, dass auch per Email ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Je nachdem, ob und wann die Betroffenen Rechtsmittel eingelegt haben, können rückwirkende Zahlungen also für unterschiedliche Zeiträume erwirkt werden:
- rückwirkend seit dem 1. Januar 2011 (wenn schon damals gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt wurde),
- rückwirkend seit dem 1. Juli 2011 (wenn die 12-Monatsfrist gilt) oder
- rückwirkend seit dem 1. Juli 2012 (wenn erst dem Bescheid für Juli 2012 widersprochen wurde)
Automatisch müssen jedoch die Behörden das Urteil des BVerfG ab dem 1. August 2012 beachten und die neuen Beträge zahlen.
Ein Muster für einen Widerspruch (von Georg Classen) finden Sie hier: Muster Widerspruch/Antrag auf Nachzahlung